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   LG Braunschweig, 06.09.2000 - 9 O 188/00 (027)   

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https://dejure.org/2000,4465
LG Braunschweig, 06.09.2000 - 9 O 188/00 (027) (https://dejure.org/2000,4465)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 06.09.2000 - 9 O 188/00 (027) (https://dejure.org/2000,4465)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 06. September 2000 - 9 O 188/00 (027) (https://dejure.org/2000,4465)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Unzulässiger Link auf markenrechtlichen Störer

  • beck.de (Leitsatz)

    Setzen eines Hyperlinks

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2001, 187
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 36/93

    "Blendax Pep"; Bedeutung des Herstellernamens in zusammengesetzten Zeichen

    Auszug aus LG Braunschweig, 06.09.2000 - 9 O 188/00
    Zudem wirkt FTP - letztlich auch zutreffend - lediglich als Herstellerhinweis, so dass er zur Kennzeichnung nicht entscheidend beiträgt (BGH GRUR 1996, 404 - "Blendax-Pep").
  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 37/93

    "JUWEL"; Verwechslungsgefahr zweier Marken auf dem Warengebiet der Bekleidung

    Auszug aus LG Braunschweig, 06.09.2000 - 9 O 188/00
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch dann, wenn innerhalb eines Gesamtzeichens ein Zeichenbestandteil derart bestimmend ist, dass er den Gesamteindruck des Zeichens prägt (BGH GRUR 1996, 406, 407- "Juwel").
  • BGH, 02.05.1991 - I ZR 227/89

    Honoraranfrage - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung

    Auszug aus LG Braunschweig, 06.09.2000 - 9 O 188/00
    Als Störer haftet - grundsätzlich unabhängig von Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrags - jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 1991, 769, 770 - "Honoraranfrage").
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